Registrierung vs. Meldung von Stoffen – Wann und was Sie gemäß REACH und CLP erfüllen müssen

Wenn Sie chemische Stoffe oder Gemische in die EU herstellen oder importieren, werden Sie wahrscheinlich auf die Begriffe Meldung und Registrierung stoßen. Auf den ersten Blick wirken sie ähnlich, doch handelt es sich um zwei unterschiedliche Prozesse.

Beide Pflichten basieren auf europäischer Gesetzgebung, unterscheiden sich jedoch in Zweck, Inhalt und Aufwand. Dieser Artikel erklärt einfach den Unterschied zwischen der Meldung nach der CLP-Verordnung und der Registrierung nach der REACH-Verordnung.

Was ist die Registrierung von Stoffen (REACH)?

Die Registrierung ist eine Anforderung der REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006). Im Vergleich zur Meldung ist sie ein aufwändigerer und umfassenderer Prozess mit dem Ziel, sicherzustellen, dass ein chemischer Stoff weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährdet.

Wann ist die Registrierung verpflichtend?

Jeder Hersteller oder Importeur, der einen Stoff in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr auf den Markt bringt, muss ihn registrieren. Die Verpflichtung gilt für Stoffe als solche, in Gemischen und in bestimmten Fällen auch in Erzeugnissen. Stoffe, die bereits durch andere Vorschriften geregelt sind (z. B. Arzneimittel, radioaktive Stoffe), sind teilweise oder vollständig von REACH ausgenommen. Ohne ordnungsgemäße Registrierung darf ein Stoff nicht hergestellt oder auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Was umfasst die Registrierung und wie wird sie durchgeführt?

Die Registrierung erfordert die Erstellung eines sogenannten Registrierungsdossiers, das u. a. die Identifikation des Stoffes, Angaben zu Gefahren, physikalisch-chemische Eigenschaften, Toxikologie, Ökotoxikologie und Expositionsszenarien enthält. Gegebenenfalls ist auch eine Risikobewertung und Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Risikokontrolle erforderlich.

Die Registrierung folgt dem Grundsatz „Ein Stoff – eine Registrierung“. Das bedeutet, dass Hersteller und Importeure desselben Stoffes gemeinsam registrieren müssen. Die eingereichten Daten müssen übereinstimmen und ausreichend sein, um die Identität des Stoffes zu bestätigen. Für die Registrierung fällt in der Regel eine Gebühr an.

Was ist die Meldung von Stoffen (CLP)?

Die Meldung ist ein Prozess auf Grundlage der CLP-Verordnung (Nr. 1272/2008). Ziel ist es, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) über Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, verfügt. Diese Informationen werden in der sogenannten C&L-Inventardatenbank auf der Website der ECHA veröffentlicht.

Die Datenbank enthält nicht nur Informationen über gemeldete und registrierte Einstufungen und Kennzeichnungen, sondern auch die Liste harmonisierter Einstufungen (Anhang VI der CLP-Verordnung) sowie Übersetzungen der Stoffnamen in alle EU-Sprachen. Die ECHA stellt die Datenbank zur Verfügung, überprüft oder verifiziert die Informationen jedoch nicht.

Wann ist die Meldung verpflichtend?

Jeder Hersteller, Importeur oder Vertreter, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, muss eine Meldung vornehmen, wenn der Stoff als gefährlich eingestuft ist oder unter REACH registrierungspflichtig ist (unabhängig von der Gefährlichkeit).

Bis wann muss gemeldet werden?

Die Frist für die Meldung beträgt einen Monat ab dem ersten Inverkehrbringen des Stoffes.

Spielt die Menge eine Rolle?

Im Gegensatz zur Registrierung ist die Meldung mengenunabhängig – sie muss auch bei Mengen unter 1 Tonne/Jahr erfolgen.

Neuerungen bei der Meldung

Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Veröffentlichungspraxis in der C&L-Datenbank. Aktuell ist die Meldung anonym – die Öffentlichkeit erfährt nicht, wer die Einstufung gemeldet hat. Ab Juli 2026 wird der Name des meldenden Unternehmens (z. B. Firmenname) in der Datenbank veröffentlicht. Wenn eine Gruppe von Herstellern oder Importeuren gemeinsam meldet, wird der Name des handelnden Vertreters veröffentlicht. Die ECHA ermöglicht Unternehmen, einen Antrag auf Vertraulichkeit ihres Namens zu stellen – hierzu wird es Leitlinien geben.

Fazit

Die Meldung dient der Information über gefährliche Eigenschaften und Kennzeichnung von Stoffen. Sie ist nicht mit einer Risikobewertung oder einer Mengenbegrenzung verknüpft. Die Registrierung ist ab einer Menge von ≥ 1 Tonne/Jahr verpflichtend und wesentlich aufwändiger. Ziel ist der sichere Umgang mit chemischen Stoffen.

Beide Pflichten sind wesentlich für den sicheren Umgang mit Chemikalien auf dem europäischen Markt.

Kriterium Meldung (CLP) Registrierung (REACH)
Rechtsgrundlage CLP-Verordnung (Nr. 1272/2008) REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006)
Mengenanforderung Mengenunabhängig Ab 1 t/Jahr
Zweck Einstufungs- und Kennzeichnungsmitteilung Sicherheitsbewertung und Risikomanagement
Inhalt Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung Detaillierte Stoffdaten
Marktzulassung Keine Einschränkung Ohne Registrierung keine Marktzulassung
Gebühr Nein In der Regel ja
Wer meldet Hersteller, Importeur, Vertreter Hersteller, Importeur (ab 1 t/Jahr)

Hinweis: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und ersetzt keine geltende Gesetzgebung.

Empfohlene Quellen:

© 2025 SBLCore

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25.10.27

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