REACH-Verordnung

Was ist REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)?

Die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist eine Verordnung der Europäischen Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken durch Chemikalien. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt für alle Chemikalien – nicht nur für solche, die in der Industrie verwendet werden, sondern auch für solche in Alltagsprodukten wie Reinigungsmitteln, Farben oder Klebstoffen. Daher hat REACH Auswirkungen auf eine Vielzahl von Unternehmen in der gesamten Europäischen Union.

Die REACH-Verordnung gilt für:

Hersteller und Importeur von Chemikalien

Distributoren und nachgelagerte Nutzer

Unternehmen außerhalb der chemischen Industrie, die Stoffe oder Gemische verwenden

Schlüsselelemente von REACH

1. Registrierung

Jedes Unternehmen, das einen chemischen Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellt oder importiert, muss diesen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Die Registrierung umfasst:

  • die Identifizierung des Stoffs,

  • seine Eigenschaften und Verwendungszwecke,

  • die Risikobewertung und die Maßnahmen zu seiner Kontrolle.

Der erste Schritt ist die Einreichung einer Anfrage, gefolgt von der Erstellung des sogenannten Registrierungsdossiers. Beides wird mit dem Softwaretool IUCLID erstellt und über das System REACH-IT übermittelt. Das Dossier kann einzeln oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eingereicht werden. Es gilt der Grundsatz „Ein Stoff, eine Registrierung“, d. h. alle Beteiligten müssen die Registrierung gemeinsam einreichen.

Die Registrierung gilt für reine Stoffe, für Stoffe in Gemischen und in bestimmten Fällen auch für Stoffe in Erzeugnissen (z. B. in Produkten). Ausnahmen von der Registrierungspflicht gelten beispielsweise für Arzneimittel, Lebensmittel oder radioaktive Stoffe.

2. Bewertung und Zulassung von Stoffen

Bewertung

Ziel der Bewertung ist es, zu überprüfen, ob ausreichend Informationen über den Stoff für dessen sichere Verwendung vorliegen. Sie wird auf zwei Ebenen durchgeführt:

Auswertung der Dokumentation

wird von der ECHA durchgeführt, die die Vollständigkeit der Daten bewertet und deren Qualität und Vollständigkeit überprüft.

Substanzbewertung

wird von den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt und bewertet Stoffe, bei denen besondere Bedenken festgestellt wurden – z. B. Karzinogenität, Reproduktionstoxizität oder Persistenz in der Umwelt.

Dreiphasiges Bewertungsverfahren:

  • 1. Bewertung – Sammlung und Analyse der verfügbaren Daten zum Stoff.

  • 2. Entscheidung – Die ECHA kann zusätzliche Informationen anfordern, falls diese nicht ausreichen.

  • 3. Nachverfolgung – Die Entscheidung kann den Antragsteller zur Vorlage oder Beschaffung weiterer Daten verpflichten.

Ergibt die Bewertung schwerwiegende Risiken, kann der Stoff beschränkt oder einer Zulassung unterworfen werden.

Auf diese Weise zielt REACH darauf ab, die Präsenz der gefährlichsten Stoffe auf dem europäischen Markt schrittweise zu reduzieren.

Genehmigung

Besonders besorgniserregende Stoffe (z. B. krebserregende oder persistente Stoffe) unterliegen besonderen Zulassungsauflagen. Ziel ist es, ihre Verwendung zu kontrollieren und sie, wo technisch und wirtschaftlich machbar, schrittweise durch sicherere Alternativen zu ersetzen.

Beschränkungen

Manche Stoffe können vollständig verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden – in der Regel aufgrund von Gesundheits- oder Umweltgefahren.

Die Beschränkung kann sich nicht nur auf den Stoff selbst, sondern auch auf den Stoff in einem Gemisch oder einem Erzeugnisse beziehen. Alle aktuell geltenden Beschränkungen sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Die Liste der Beschränkungen wird fortlaufend aktualisiert.

Der Beschränkungsprozess umfasst:

  • Vorschlag – eingereicht von einem Mitgliedstaat oder der ECHA,

  • Dossier – mit Stoffbezeichnung, Beschreibung der vorgeschlagenen Beschränkung und Begründung, erstellt gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung,

  • öffentliche Konsultation – Stellungnahmen aller interessierten Parteien,

  • Bewertung durch den Regionalen Ausschuss für Handel und Industrie (RAC) und den Ausschuss für die Bewertung von Sondergütern (SEAC),

Beschluss der Kommission und Aktualisierung von Anhang XVII der REACH-Verordnung.

Sobald eine Beschränkung genehmigt ist, ist sie für alle Akteure der Lieferkette – von Herstellern über Importeure und Händler bis hin zu Endverbrauchern und Einzelhändlern – verbindlich.

Verpflichtungen von Unternehmen

Die REACH-Verordnung legt die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien den Unternehmen selbst auf. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe einer ordnungsgemäßen Risikobewertung unterzogen und sicher verwendet werden.

In der Praxis können sie folgende Rollen übernehmen:

Hersteller

ist ein Unternehmen, das eine chemische Substanz entweder für den Eigenbedarf herstellt oder an Dritte liefert.

Importeur

kauft chemische Stoffe oder Gemische aus Ländern außerhalb der EU/des EWR und bringt sie auf dem EU-Markt in Verkehr.

Nachgeschalteter Anwender

verwendet chemische Stoffe oder Gemische bei der Produktion, Verarbeitung oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit.

Nicht-EU-Unternehmen

Aus REACH ergeben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen. Der Importeur, der Stoffe oder Gemische in das Zollgebiet der Union einführt, ist für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich.

Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß REACH

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein zentrales Kommunikationsinstrument in der Lieferkette. Gemäß der REACH-Verordnung dient es dazu, Informationen über die Risiken von chemischen Stoffen und Gemischen sowie deren sichere Handhabung zu kommunizieren.

Jedes Unternehmen, das als gefährlich eingestufte Stoffe oder Stoffe, die bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. PBT, vPvB, zulassungspflichtige Stoffe), in Verkehr bringt, muss seinen Produkten ein Sicherheitsdatenblatt beifügen.

Format und Inhalt des Sicherheitsdatenblatts sind in Anhang II der REACH-Verordnung genau festgelegt. Das Format von Anhang II wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission aktualisiert, die seit dem 1. Januar 2023 verbindlich ist und für alle neu erstellten und aktualisierten Sicherheitsdatenblätter gilt.

Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos, in der Sprache des Bestimmungslandes und in der jeweils aktuellen Fassung bereitgestellt werden. Eine Aktualisierung ist obligatorisch, sobald sich Informationen oder formale Anforderungen ändern.

Dieser Text dient lediglich Informationszwecken und ersetzt nicht die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

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