Anforderungen an die PCN-Meldung

Anforderungen an die PCN-Meldung

In diesem Kapitel erklären wir, wann Sie ein Gemisch über das Portal im PCN-Format melden müssen und welche Angaben Sie dafür benötigen. Die Meldung können Sie direkt aus der Software SBLCore einreichen.

Wann die Verpflichtung entsteht

Sie müssen ein Gemisch über das Portal melden, wenn es:

  • für die menschliche Gesundheit gefährlich ist (H-Sätze, die mit der Zahl 3 beginnen – H3xx) oder
  • physikalische Gefahren aufweist (H-Sätze, die mit der Zahl 2 beginnen – H2xx).

Die Meldung im PCN-Format reichen Sie ein, bevor Sie das Gemisch in Verkehr bringen oder wenn Sie es ändern.

Ob Sie das Gemisch melden müssen, erkennen Sie direkt in der Software SBLCore:

a) auf der Registerkarte Sicherheitsdatenblätter anhand der Information Melden in der Spalte Stand der PCN Meldungen, oder

Spalte Melden

b) im geöffneten Sicherheitsdatenblatt anhand des Status im Abschnitt Stand der PCN Meldungen oder über die PCN-Schaltfläche in der Symbolleiste.

Meldestatus

Wenn das Produkt nicht gemeldet werden muss, wird der Status Unterliegt nicht angezeigt und die Schaltfläche PCN ist ausgegraut.

Meldung nicht erforderlich

Welche Angaben ausgefüllt werden müssen

Für eine erfolgreiche Meldung im PCN-Format müssen mehrere Angaben ausgefüllt werden. Klicken Sie auf die Schaltfläche PCN in der Symbolleiste. Die Software prüft anschließend automatisch, ob alle Pflichtangaben ausgefüllt wurden.

PCN-Schaltfläche

Falls eine Angabe fehlt oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, wird Folgendes angezeigt:

Fehler Fehler – dieser muss korrigiert werden, andernfalls kann die Meldung nicht gespeichert und übermittelt werden. Zum Beispiel: „Geben Sie die Farbe in Abschnitt 9 „Eigenschaften“ an.“

Achtung Achtung – empfohlene Anpassungen oder Warnhinweise. Die Meldung kann auch ohne Anpassung übermittelt werden. Zum Beispiel: „Es wird empfohlen, mindestens 90 % der Gesamtkonzentration des Gemischs anzugeben.“

Hinweis: In einigen Staaten (z. B. Ungarn) wird verlangt, dass die Meldung weder Fehler noch Warnungen enthält.

Folgende Angaben müssen ausgefüllt werden:

  1. UUID des Unternehmens – die Legal Entity UUID ist eine eindeutige Unternehmenskennung, die von der ECHA vergeben wird. Sie finden diese nach der Anmeldung in Ihrem Konto auf der ECHA-Website. Das vollständige Registrierungsverfahren finden Sie im Kapitel Registrierung im PCN-Portal. Tragen Sie die Kennung anschließend im Firmeneditor auf der Registerkarte Adressbuch ein.

  2. Produktname – dieser muss mit dem Namen im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Etikett übereinstimmen. Er wird im Abschnitt Identifizierung eingetragen. Wenn Sie das Produkt unter mehreren Namen verkaufen, geben Sie diese im selben Abschnitt unter Verpackung, weitere Bezeichnungen, weitere UFI an.

  3. UFI-Code – dies ist eine eindeutige Kennung des Gemischs, die ein bestimmtes Produkt mit seiner Zusammensetzung verknüpft. Ohne eine erfolgte Meldung ist der UFI-Code nicht gültig und darf nicht auf dem Etikett angegeben werden. Er wird im Abschnitt Identifizierung eingetragen.

    Den UFI-Code können Sie:

    • vom Lieferanten übernehmen,
    • direkt in SBLCore selbst generieren,
    • oder einen beliebigen Online-Generator verwenden.
  4. EuPCS (European Product Categorisation System) – bestimmt, wofür das Produkt verwendet wird. Die Auswahl erfolgt im SDB-Editor im Abschnitt Identifizierung. Die Software enthält den offiziellen Katalog entsprechend der vorgesehenen Verwendung des Produkts. Für die Meldung muss mindestens ein Code angegeben werden; optional können auch sekundäre Verwendungen ergänzt werden.

  5. Größe und Art der Verpackung – wählen Sie im Abschnitt Identifizierung – Verpackung alle Verpackungsgrößen und Verpackungsarten aus, in denen Sie das Produkt in Verkehr bringen werden. SBLCore bietet nur Varianten an, die dem Angebot des PCN-Portals entsprechen.

  6. Verwendungskategorie – wählen Sie im Abschnitt Unterlage die Zielgruppe der Anwender aus:

    • für Konsumenten – das Produkt wird von einem normalen Verbraucher im Haushalt verwendet,
    • für gewerbliche Benutzung – das Produkt wird von einer geschulten Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet (z. B. Handwerker, Reinigungsunternehmen),
    • zur industriellen Nutzung – das Produkt wird im Rahmen der Produktion oder in einem Großbetrieb (z. B. Fabrik) verwendet und verlässt das Betriebsgelände niemals.
  7. Zusammensetzung des Gemischs – im Abschnitt Unterlage müssen mindestens 70 % der Zusammensetzung angegeben werden, maximal 105 %. Die Software weist Sie bei der Zusammensetzung darauf hin, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist.

  8. Einstufung und Kennzeichnung – H-, P- und EUH-Sätze müssen in allen Schritten identisch sein (Sicherheitsdatenblatt, Etikett und Meldung).

  9. Physikalische und chemische Eigenschaften – füllen Sie in Abschnitt 9 mindestens folgende Angaben aus:

    • Aggregatzustand,
    • Grundfarbe aus den auswählbaren Optionen,
    • pH-Wert oder Begründung für das Fehlen dieser Angabe.

    Zur Auswahl stehen nur die Optionen, die das PCN-Portal zulässt.

  10. Toxikologische Informationen – diese sind Bestandteil von Abschnitt 11 und beziehen sich sowohl auf die enthaltenen Stoffe als auch auf das gesamte Produkt. Dazu gehören beispielsweise Angaben zur akuten Toxizität, Hautätz-/Reizwirkung, schweren Augenschädigung usw.

Arten von Meldungen

Es werden mehrere Arten von Meldungen unterschieden. Klicken Sie auf die Schaltfläche PCN in der Symbolleiste. Wählen Sie anschließend die Art der Meldung aus. Diese bestimmt, ob Sie eine neue Einreichung erstellen oder einen bestehenden Eintrag bearbeiten. Dies hängt vom Umfang der Änderungen ab.

a) Erstmeldung – die erste Meldung des betreffenden Gemischs im PCN-System unter Ihrem Unternehmen. Die Meldung erfolgt für alle Staaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird.

b) Aktualisierung der Meldung – wird verwendet, wenn die Änderungen keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Gemischs haben und kein neuer UFI-Code erstellt werden muss. Die Bedingungen sind in Anhang VIII (Teil B, Abschnitt 4) der CLP-Verordnung festgelegt.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Änderung der Gemischkennung (Name usw.)
  • Änderung der Einstufung des Gemischs (betreffend H2xx und/oder H3xx)
  • Hinzufügen neuer toxikologischer Informationen für das Gemisch und/oder seine Bestandteile
  • Änderung der Zusammensetzung, die keine Generierung eines neuen UFI-Codes erfordert
  • Änderung oder Ergänzung der EuPCS-Kategorie
  • Änderung oder Ergänzung von Größe und Art der Verpackung
  • Änderung der Kontaktdaten
  • Sonstiges – z. B. Änderung des pH-Werts, der Farbe, Korrektur eines Fehlers usw.
Gründe für die Aktualisierung

c) Neue Meldung nach wesentlicher Änderung der Zusammensetzung – wird eingereicht, wenn die Änderung die Bedingungen für eine bloße Aktualisierung der Meldung nicht mehr erfüllt. In solchen Fällen muss ein neuer UFI-Code generiert werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Hinzufügen, Ersetzen oder Entfernen eines Bestandteils
  • Änderung der Konzentration eines Bestandteils außerhalb des ursprünglichen Bereichs

Die Kriterien zur Bewertung von Änderungen der Zusammensetzung sind in Anhang VIII (Teil B, Abschnitt 4) der CLP-Verordnung festgelegt.

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