Neuigkeiten in der Gesetzgebung

Mai 2026

Aufnahme neuer Stoffe in die Liste der Drogenausgangsstoffe

Die Europäische Kommission hat die neue Delegierte Verordnung (EU) 2026/314 angenommen, mit der die Liste der kontrollierten Drogenausgangsstoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 erweitert wird. Künftig unterliegen insbesondere Stoffe, die bei der Herstellung der synthetischen Cathinone 3-CMC, 3-MMC, 4-CMC und 4-MMC (Mephedron) verwendet werden, sowie Phenyl-2-nitropropen, das bei der Herstellung von Amphetamin eingesetzt wird, strengeren Kontrollen.

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April 2026

Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung

Diese Verordnung ändert Anhang XVII der REACH-Verordnung durch die Einführung von Beschränkungen für 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen und legt Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung mit einer Übergangsfrist zur Einhaltung fest.

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März 2026

Basisches Kupfercarbonat in Biozidprodukten der Produktart 8

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/576 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs basisches Kupfercarbonat für Biozidprodukte der Produktart 8 bis zum 31. Juli 2029 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Erneuerung.

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HPT in Biozidprodukten der Produktart 6

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/599 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) genehmigt den Wirkstoff Formaldehyd, der aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin freigesetzt wird, für Biozidprodukte der Produktart 6 nicht, da die Sicherheitskriterien (Karzinogenität Kategorie 1B) nicht erfüllt sind.

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Kupferoxid in Biozidprodukten der Produktart 8

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/619 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Kupferoxid für Biozidprodukte der Produktart 8 bis zum 31. Juli 2029 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Erneuerung.

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Alpha-Chloralose in Biozidprodukten der Produktart 14

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/578 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Alpha-Chloralose für Biozidprodukte der Produktart 14 bis zum 31. Dezember 2027 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Erneuerung.

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Kupferhydroxid in Biozidprodukten der Produktart 8

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/579 der Kommission verlängert im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) die Geltungsdauer der Genehmigung des Wirkstoffs Kupferhydroxid für Biozidprodukte der Produktart 8 bis zum 31. Juli 2029 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Erneuerung.

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DBNPA in Biozidprodukten der Produktart 11

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/577 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) genehmigt den Wirkstoff 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 und bestätigt damit die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie ermöglicht seine legale Verwendung auf dem EU-Markt.

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Neue Detergenzienverordnung

Die Verordnung (EU) 2026/405 führt einen neuen Rahmen für Detergenzien und Tenside ein, der die Verordnung aus dem Jahr 2004 ersetzt und die Vorschriften modernisiert, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erhöhen und die Anforderungen auf dem EU-Markt zu harmonisieren.

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Neuer Wirkstoff für Biozidprodukte

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/385 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) befasst sich mit der (Nicht-)Genehmigung des Wirkstoffs Formaldehyd, der aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (3:2) freigesetzt wird, für Biozidprodukte im Hinblick auf Ausschlusskriterien (Karzinogenität) sowie die Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen und Risiken.

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Neuer Wirkstoff für Biozidprodukte

Die Verordnung (EU) 2026/373 der Kommission im Rahmen der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) genehmigt den Wirkstoff Formaldehyd, der aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (1:1) freigesetzt wird, für Biozidprodukte der Produktarten 2, 11 und 13, und zwar ausnahmsweise trotz seiner Einstufung als Karzinogen der Kategorie 1B aufgrund des Fehlens geeigneter Alternativen.

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Januar 2026

Aufschub des Inkrafttretens der überarbeiteten CLP-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2025/2439 ändert CLP, indem sie die Geltung neuer Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe, die durch die Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt wurden, verschiebt, um Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

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