Neuigkeiten in der Gesetzgebung
August 2026
Änderung der Verwendungsbedingungen für Kohlendioxid in Biozidprodukten
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/447 der Kommission ändert die Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012, indem sie die bisherige Beschränkung für die Verwendung von in Anhang I Kategorie 6 aufgeführtem Kohlendioxid durch die Anforderung ersetzt, dass bei der Zulassung von Biozidprodukten eine sichere Exposition von berufsmäßigen Verwendern und der Allgemeinbevölkerung unterhalb der geltenden Expositionsgrenzwerte gewährleistet wird.
Juli 2026
Nichtgenehmigung der Wirkstoffe Terbutryn, BIT und TMAD für ausgewählte Biozidproduktarten
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1420 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt die Wirkstoffe Terbutryn, 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) und Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis(hydroxymethyl)imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H,3H)-dion (TMAD) für Biozidprodukte der Produktarten 9, 9 und 12 nicht, da ihre Unterstützung im Rahmen des Prüfprogramms nicht abgeschlossen wurde.
Nichtgenehmigung eines polymeren Wirkstoffs für ausgewählte Biozidproduktarten
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1424 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt den bestehenden polymeren Wirkstoff Poly(dimethyl(octadecyl)[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid), hergestellt aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid, für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 aufgrund unzureichend nachgewiesener Sicherheit und Wirksamkeit nicht.
Juni 2026
Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) für ausgewählte Biozidproduktarten
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1103 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Polyhexamethylenbiguanid-Hydrochlorid (PHMB; 1415; 4.7) für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Verlängerung auf den 31. Januar 2029.
Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Glutaraldehyd für ausgewählte Biozidproduktarten
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1109 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Glutaraldehyd für Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Verlängerung auf den 31. März 2029.
Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Dinatriumtetraborat für den Holzschutz
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1111 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat für Biozidprodukte der Produktart 8 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Verlängerung auf den 28. Februar 2029.
Die Genehmigung von Cypermethrin für den Holzschutz wurde nicht erneuert
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1112 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 erneuert die Genehmigung des Wirkstoffs Cypermethrin für Biozidprodukte der Produktart 8 (Holzschutz) nicht; das Inverkehrbringen behandelter Erzeugnisse wird zum 22. Dezember 2026 eingestellt.
Aufhebung der Verschiebung des Genehmigungsendes von Cypermethrin für den Holzschutz
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1113 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 hebt den früheren Beschluss zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs Cypermethrin für Biozidprodukte der Produktart 8 auf, da der Antrag auf Verlängerung zurückgezogen wurde und die Genehmigung nicht erneuert wurde.
Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Borsäure für den Holzschutz
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1128 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Borsäure für Biozidprodukte der Produktart 8 auf den 28. Februar 2029 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Verlängerung.
Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Dinatriumtetraborat-Pentahydrat für den Holzschutz
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1129 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat-Pentahydrat für Biozidprodukte der Produktart 8 auf den 28. Februar 2029 aufgrund der laufenden Überprüfung seiner Verlängerung.
Mai 2026
Medetomidin in Biozidprodukten der Produktart 21
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1089 der Kommission im Rahmen der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 verschiebt das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Medetomidin für Biozidprodukte der Produktart 21 aufgrund der laufenden Überprüfung der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2026.
Aufnahme neuer Stoffe in die Liste der Drogenausgangsstoffe
Die Europäische Kommission hat die neue Delegierte Verordnung (EU) 2026/314 angenommen, mit der die Liste der kontrollierten Drogenausgangsstoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 erweitert wird. Künftig unterliegen insbesondere Stoffe, die bei der Herstellung der synthetischen Cathinone 3-CMC, 3-MMC, 4-CMC und 4-MMC (Mephedron) verwendet werden, sowie Phenyl-2-nitropropen, das bei der Herstellung von Amphetamin eingesetzt wird, strengeren Kontrollen.
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